3.2. Die Beschwerdeführerin hat infolge ihrer Kündigung des Arbeitsvertrags verbunden mit dem Begehren um Frühpensionierung (vgl. VB 32) eine Altersleistung erhalten. Die vorzeitige Pensionierung erfolgte somit freiwillig, was für die Unterstellung unter Art. 12 Abs. 1 AVIV rechtsprechungsgemäss ausschlaggebend ist (BGE 129 V 327 E. 3.1 S. 328 f.). Durch den Bezug von Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 12 Abs. 3 AVIV kam es damit zur vorzeitigen Pensionierung. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was an dieser Auffassung zweifeln liesse.