3. 3.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 27. Oktober 2021 per 31. Januar 2022 selbst beendet hat (VB 32; 35 f.). Darin erwähnte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass sie den Anspruch auf eine Frühpensionierung geltend machen möchte (VB 32). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass sie infolge dieser Kündigung am 1. Februar 2022 eine Kapitalabfindung von Fr. 196'000.00 von der beruflichen Vorsorge erhalten hat (VB 37).