2.3.3. Der Zweck der Bestimmung von Art. 12 AVIV ist, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge zusätzlich Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt (BGE 147 V 342 E. 5.4.1 S. 347 f., 126 V 393 E. 3b/bb S. 397 f.).