12 Abs. 2 lit. b AVIV). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 12 Abs. 3 AVIV). 2.3.2. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV ist nach konstanter Rechtsprechung nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezuges einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 5.2; BARBARA KUPFER -4-