2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Art. 12 Abs. 1 AVIV gilt nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV) und einen Anspruch auf Altersleistungen erworben hat, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Art. 12 Abs. 2 lit.