Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie zwar ihre Stelle gekündigt habe. Die Idee, die frühzeitige Pensionierung im Kündigungsschreiben zu erwähnen, sei jedoch von ihrer letzten Arbeitgeberin gekommen, damit sie das Geld der Pensionskasse rechtzeitig erhalten würde. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, ob das Geld auf ein Freizügigkeitskonto oder auf das private Konto ausbezahlt würde. Das Geld sei "einfach" auf dem privaten Konto gewesen, anstatt auf einem Freizügigkeitskonto (Beschwerde S. 1). -3- Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. Juni 2022.