1. Im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitsverhältnis selber gekündigt und sich freiwillig vorzeitig pensionieren lassen. Gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen liege eine freiwillige vorzeitige Pensionierung vor, weshalb mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 AVIV die Tätigkeit vor der frühzeitigen Pensionierung nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden könne. Die Beschwerdeführerin erfülle somit die gemäss Art. 13 AVIG erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht und habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7 ff.).