2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 3. November 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Bejahung ihrer Anspruchsberechtigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: