1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Juni 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 7. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung infolge Nichterfüllens der Beitragszeit ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Eingangsdatum: 15. August 2022) wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 ab.