Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.408 / fk / fi Art. 27 Urteil vom 4. April 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Juni 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 7. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022. Mit Verfügung vom 29. Ju- li 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung infolge Nichterfüllens der Beitragszeit ab. Die dagegen erho- bene Einsprache (Eingangsdatum: 15. August 2022) wies sie mit Einspra- cheentscheid vom 4. Oktober 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Postauf- gabe: 3. November 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinnge- mäss die Bejahung ihrer Anspruchsberechtigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 führte die Beschwerdegeg- nerin aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitsverhältnis selber gekün- digt und sich freiwillig vorzeitig pensionieren lassen. Gemäss den mass- geblichen gesetzlichen Bestimmungen liege eine freiwillige vorzeitige Pen- sionierung vor, weshalb mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 AVIV die Tätigkeit vor der frühzeitigen Pensionierung nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden könne. Die Beschwerdeführerin erfülle somit die gemäss Art. 13 AVIG er- forderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht und habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. Juni 2022 (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 7 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie zwar ihre Stelle ge- kündigt habe. Die Idee, die frühzeitige Pensionierung im Kündigungsschrei- ben zu erwähnen, sei jedoch von ihrer letzten Arbeitgeberin gekommen, damit sie das Geld der Pensionskasse rechtzeitig erhalten würde. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, ob das Geld auf ein Freizügigkeitskonto oder auf das private Konto ausbezahlt würde. Das Geld sei "einfach" auf dem privaten Konto gewesen, anstatt auf einem Freizügigkeitskonto (Be- schwerde S. 1). -3- Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. Juni 2022. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rah- menfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ers- ten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestim- mung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionie- rung ausgeübt haben. Art. 12 Abs. 1 AVIV gilt nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV) und einen Anspruch auf Altersleistungen erwor- ben hat, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 12 Abs. 3 AVIV). 2.3.2. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV ist nach konstanter Rechtsprechung nicht die Freiwilligkeit des Stellenver- lusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezuges einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend (Urteil des Bun- desgerichts 8C_366/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 5.2; BARBARA KUPFER -4- BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 69 f.). Freiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge bezieht (AVIG-Pra- xis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand Januar 2023, Rz. B174). 2.3.3. Der Zweck der Bestimmung von Art. 12 AVIV ist, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge zusätzlich Arbeitslo- senentschädigung zu beziehen. Ein solches Vorhaben wird dadurch er- schwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt (BGE 147 V 342 E. 5.4.1 S. 347 f., 126 V 393 E. 3b/bb S. 397 f.). 3. 3.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerde- führerin das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 27. Okto- ber 2021 per 31. Januar 2022 selbst beendet hat (VB 32; 35 f.). Darin er- wähnte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass sie den Anspruch auf eine Frühpensionierung geltend machen möchte (VB 32). Den Akten ist fer- ner zu entnehmen, dass sie infolge dieser Kündigung am 1. Februar 2022 eine Kapitalabfindung von Fr. 196'000.00 von der beruflichen Vorsorge er- halten hat (VB 37). 3.2. Die Beschwerdeführerin hat infolge ihrer Kündigung des Arbeitsvertrags verbunden mit dem Begehren um Frühpensionierung (vgl. VB 32) eine Al- tersleistung erhalten. Die vorzeitige Pensionierung erfolgte somit freiwillig, was für die Unterstellung unter Art. 12 Abs. 1 AVIV rechtsprechungsge- mäss ausschlaggebend ist (BGE 129 V 327 E. 3.1 S. 328 f.). Durch den Bezug von Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 12 Abs. 3 AVIV kam es damit zur vorzeitigen Pensionierung. Die Be- schwerdeführerin bringt nichts vor, was an dieser Auffassung zweifeln liesse. Namentlich führt sie nicht weiter aus, inwiefern vorliegend ein Miss- verständnis hinsichtlich der Auszahlung der Kapitalabfindung auf ihr priva- tes Konto, anstatt – wie von ihr geltend gemacht – auf ein Freizügigkeits- konto, vorliegt. Vielmehr wäre es – würde der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin gefolgt – an der Beschwerdeführerin gelegen, die Aus- zahlung zu prüfen und das geltend gemachte "Missverständnis" umgehend mit der beruflichen Vorsorge zu klären. Ausweislich der Akten steht jeden- falls fest, dass sie ihr Arbeitsverhältnis selbst aufgrund von gesundheitli- -5- chen Beschwerden und "weil die Arbeitsbedingungen leider etwas müh- sam" geworden seien (vgl. Beschwerde S. 1), aufgelöst sowie sich freiwillig vorzeitig pensionieren lassen hat (VB 13; 38). Aus den Akten geht schliess- lich hervor und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist (vgl. Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AVIV), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden, das Arbeitsver- hältnis weiterzuführen. Insofern ist unerheblich, dass die Beschwerdefüh- rerin ‒ wie sie sinngemäss vorbringt – nicht beabsichtigte, ihre Berufstätig- keit einzustellen. Massgebend ist, dass die vorzeitige Pensionierung frei- willig erfolgte. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus den geltend gemachten Arbeitsbemühungen (Beschwerde S. 1) nichts zu ihren Guns- ten ableiten. 4. Nachdem die vorzeitige Pensionierung der Beschwerdeführerin weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rah- men der beruflichen Vorsorge erfolgte, beurteilt sich die Erfüllung der Bei- tragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV. Die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit ist somit nicht anrechenbar (vgl. E. 2.3.1. hier- vor), womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten per 24. Juni 2022 nicht erfüllt war (vgl. E. 2.1. hiervor). Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 4. Oktober 2022 (VB 7 ff.) ist demnach nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -6- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. April 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Käslin