Gesamthaft betrachtet ist – selbst wenn man die leidensbedingte Einschränkung als lohnsenkend betrachten würde – keine überdurchschnittliche, negative Auswirkung auf die Lohnhöhe zu erwarten. Folglich rechtfertigt sich beim vorzunehmenden Einkommensvergleich kein leidensbedingter Abzug. 6.5. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 83'835.15 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52'257.70 ergibt einen IV-Grad von (gemäss BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 f.: gerundeten) 38 %, was keinen Rentenanspruch begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.