6.4.2.2. Die Prüfung der von der Rechtsprechung aufgeführten Kriterien zeigt Folgendes:  Leidensbedingte Einschränkung: Die Rechtsprechung gewährt einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182). Ob aufgrund des von den Gutachtern umschriebenen Belastungsprofils (überwiegend leichte körperliche Tätigkeit, wechselbelastend, vorrangig sitzend, mit der Möglichkeit, zwischenzeitlich das linke Bein hochzulagern;