6.2. Der Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns vorzunehmen (BGE 129 V 222 E. 4.3 f. S. 224 f.). Aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldung vom 7. Dezember 2020 (VB 270) ist dies der 1. Juni 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Dabei ist die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellste veröffentlichte LSE-Tabelle heranzuziehen (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; SVR IV Nr. 23, 8C_202/2021), vorliegend die LSE 2020.