4.6. Zusammenfassend bestehen keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des estimed-Gutachtens vom 20. Januar 2022 sprechen, sodass darauf abzustellen ist (vgl. E. 4.1.). Folglich rechtfertigen sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94).