Der rechtsvertretene Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 23. August 2021 darüber informiert, welche Medizinalperson in welchem Fachgebiet die gutachterlichen Untersuchungen durchführen werde. Ein Facharzt für Angiologie war nicht aufgeführt und der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, er könne u.a. Einwendungen gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter vorbringen, wenn die notwendige Fachkompetenz fehle (VB 320). Sein Vorbringen betreffend fehlende Fachkompetenz ist folglich verspätet. Abgesehen davon, ist die Angiologie ein Schwerpunktfach der inneren Medizin (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 92).