Abgesehen davon, dass das Gutachtensinstitut die Behauptung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. August 2022 bestreitet, wird darin zu Recht ausgeführt (VB 338 S. 3 f.), dass es sich beim Hamilton-Test um eine Fremdbeurteilung handle, sodass der Beschwerdeführer dessen Durchführung kaum wahrgenommen haben kann. Ob eine psychiatrische Testung – sei es mittels der Hamilton-Skala oder des Mini-ICF-APP-Ratings – durchgeführt wurde, tangiert letztlich den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht und kann daher -8-