Der Beschwerdeführer leidet an einem schweren dekompensierten Tinnitus rechtsbetont bei Status nach vorbestehendem Tinnitus seit Jahren und leichtgradiger Lärmschwerhörigkeit beidseits (bei Verdacht auf psychosoziale Belastungssituation). Anlässlich der Konsultation vom 15. Januar 2019 im Kantonsspital E., Klinik für HNO, Hals- und Gesichtschirurgie, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit den Noisern zufrieden sei. Er trage sie gerne. Eine weitere Kontrolle wurde nicht vereinbart (VB 334 S. 11).