4.4.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, er leide an einem schweren, dekompensierten Tinnitus. Eine Fachbegutachtung im Bereich HNO sei im Rahmen der Begutachtung nicht durchgeführt worden. Sollte es sich um einen subjektiven Tinnitus handeln, so hätte sich der psychiatrische Gutachter med. pract. D. mit den geltend gemachten erheblichen Beschwerden auseinandersetzen müssen (Beschwerde S. 5 f.).