Hinzuzufügen bleibt, dass Dr. med. C. den vom estimed-Gutachter festgestellten Krankheitsgewinn und das Krankenrollenverhalten des Beschwerdeführers in ihren Berichten nicht thematisierte. Abgesehen davon, dass in der psychiatrischen Diagnostik ein ganz erheblicher Beurteilungsspielraum besteht, den es zu respektieren gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2011 vom 6. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweis), ist mit Blick auf die Differenzen in der Diagnostik in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass nicht diese entscheidend ist, sondern wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist, was