In den neurologischen, rheumatologisch-orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen wurden keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben. Aus internistischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schlosser aufgehoben, in einer Verweistätigkeit (überwiegend leichte körperliche Tätigkeit, wechselbelastend, vorrangig sitzend, mit der Möglichkeit, zwischenzeitlich das linke Bein hochzulagern) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. In der Gesamtbeurteilung sei die internistische Sicht wegleitend.