1. 1.1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. Juni 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Dabei machte er Unfallfolgen im Sinne chronischer Schmerzen im linken Bein aufgrund einer 3-Etagen-Thrombose nach Fussgelenksoperation geltend, bestehend seit 11. Juni 2009. Die Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärungen. Berufliche Massnahmen fanden im September 2014 ihren Abschluss. Nach zusätzlichen Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2016.707 vom 2. März 2017