1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. September 2022 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 eine befristete ganze Rente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. - 17 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten