8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. Oktober 2021 eine befristete ganze Rente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. September 2022 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 31. Oktober 2021 eine befristete ganze Rente zuzusprechen ist.