Ausnahme davon bildet die Zeit zwischen dem 4. Dezember 2020 und dem 31. Juli 2021. Aufgrund mehrfacher operativer Eingriffe attestierte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für diese Zeitspanne gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M. (VB 302 S. 2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit (VB 327 S. 2). Entsprechend entstand unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 3 IVG sowie Art. 88a Abs. 1 IVV ein befristeter Anspruch auf eine ganze Rente zwischen dem 1. Dezember 2020 und dem 31. Oktober 2021 (vgl. E. 7.2.2. hiervor). - 16 -