7.4.4. Auch bei Anwendung des Einkommensvergleichs besteht grundsätzlich (mit nachfolgend genannter Ausnahme) jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente. So betrug zwar die Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit seit August 2014 100 %, jene in einer angepassten Tätigkeit jedoch bis zum 5. November 2020 lediglich 20 % sowie ab dann 30 % (vgl. E. 4.1. hiervor). Da der Grad der Arbeitsunfähigkeit vorliegend dem IV-Grad entspricht (vgl. E. 7.1.), wurde der gesetzlich für einen Rentenanspruch geforderte Mindest-Invaliditätsgrad von 40 % (E. 7.2.1. f.) nicht erreicht.