Entsprechend ist die Berechnung des Invaliditätsgrades, anders als in der angefochtenen Verfügung (VB 327) nicht im Rahmen der gemischten Methode, sondern mittels eines Einkommensvergleichs vorzunehmen. Ausführungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 17. März 2022 (VB 311; Beschwerde, Ziff. 26) erübrigen sich damit.