Sie habe in der Zeit vor ihrer (umzugsbedingten) Kündigung im Jahr 2004 16.5 Stunden pro Woche ausserhäuslich gearbeitet (VB 28 S. 2). Angesichts einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden (VB 28 S. 3) entsprach dies einem Anteil für ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von rund 39 %, während der Anteil der Haushaltstätigkeit 61 % betrug, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2007 abstellte und die Berechnung des Invaliditätsgrades mittels der gemischten Methode ermittelte (VB 37 S. 1 f.).