7.4.2. Die Beschwerdeführerin gab bereits im Rahmen der erstmaligen Haushaltsabklärung vom 8. und 9. Januar 2007 an, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie habe in der Zeit vor ihrer (umzugsbedingten) Kündigung im Jahr 2004 16.5 Stunden pro Woche ausserhäuslich gearbeitet (VB 28 S. 2).