7.3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Invaliditätsbemessung sei nicht mittels gemischter Methode, sondern durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. So würde sie, wie mehrfach geltend gemacht, im Gesundheitsfall nicht nur zu 39 %, sondern vollzeitig erwerbstätig sein. Dies spätestens seit der Aufhebung der ganzen IV-Rente für ihren Ehemann im Jahr 2014 (Beschwerde, Ziff. 25).