88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt der massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands eine revidierbare Rente fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). 7.3. 7.3.1. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades wurde durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Verfügung vom 29. September 2022 mittels gemischter Methode vorgenommen. Sie argumentierte, es sei bei der Beschwerdeführerin (weiterhin) von einem Erwerbsanteil von 39 % und einem Haushaltsanteil von 61 % auszugehen (VB 327 S. 2 mit Verweise auf VB 311).