V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Strittig sind jedoch die von der Beschwerdegegnerin für die Invaliditätsbemessung angewandte Methode sowie das Ergebnis der Haushaltsabklärung (Beschwerde, Ziff. 25 f.).