6.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch der eingereichten Stellungnahme der behandelnden Dr. med. F. und Psychologe G. vom 12. Mai 2022 Hinweise, welche geeignet sind, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des polydisziplinären Gutachtens der asim vom 31. Dezember 2020 in Frage zu stellen (vgl. E. 4.2. hiervor; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Somit ist dem Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen - 12 -