L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 26. September 2022 hin (VB 326 S. 4). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich dem Bericht von Dr. med. F. und Psychologe G. zwar eine Diagnose und eine Herleitung derselben entnehmen lassen, diesem jedoch keinerlei Ausführungen zur Entwicklung der Beschwerden im Verlauf der Therapie und zur Begründung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten vom 30. Dezember 2020 zu entnehmen sind. Folglich gab es für die Beschwerdegegnerin keine Hinweise, die eine weitere medizinische Abklärung seit dem Gutachtenszeitpunkt erforderlich gemacht hätten.