S. 12: "Am ehesten kann von einem schwankenden Verlauf der depressiven Symptomatik […] ausgegangen werden."). Folglich wurden mögliche Schwankungen im Ausmass der depressiven Symptomatik der Beschwerdeführerin entgegen deren Vorbringen von den Gutachtern bereits im Rahmen der ursprünglichen Arbeits- fähigkeits-Beurteilung berücksichtigt und begründen daher keine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Erstattung des asim-Gutachtens, die eine Anpassung der Arbeitsfähigkeits-Beurteilung erfordern würde. Darauf wies auch RAD-Arzt Dr. med. L., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 26. September 2022 hin (VB 326 S. 4).