6.3. An der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bestehen grundsätzlich keine Zweifel. So stimmen auch die von Dr. med. F. und Psychologe G. gestellten Diagnosen mit den psychiatrischen Diagnosen aus dem asim-Gutachten vom 31. Dezember 2020 überein – mit Ausnahme davon, dass diese auf eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode schlossen (VB 320 S. 10), während die asim-Gut- achter eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0) diagnostizierten (VB 286.12).