Der mit Blick auf die Krankheitsgeschichte festzustellende schwankende Verlauf der depressiven Störung sei im asim- Gutachten unberücksichtigt geblieben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht abgeklärt habe, inwieweit sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung verschlechtert habe (Beschwerde, Ziff. 19).