Ab diesem Zeitpunkt sei daher eine Funktionseinschränkung nachzuvollziehen, die mit einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten einhergehe (VB 286 S. 10). Aus eben diesen Einschränkungen im Bewegungsapparat – die erstmals 2014 und damit weit nach dem Gutachten vom 6. April 2010 pathologisch nachweisbar waren – ergeben sich denn auch nebst einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eine quantitative sowie diverse qualitative Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit (E. 4.1. hiervor).