So führten die Gutachter aus, retrospektiv sei insofern davon auszugehen, dass bereits ab August 2014 strukturelle pathologische Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule nachweisbar gewesen seien, die zu einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Ab diesem Zeitpunkt sei daher eine Funktionseinschränkung nachzuvollziehen, die mit einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für körperlich schwer belastende Tätigkeiten einhergehe (VB 286 S. 10).