5.3.2. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, ist vorliegend unbestritten, dass sich in tatsächlicher Hinsicht seit der Verfügung vom 25. März 2011 mit dem Nachweis von degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule massgebliche Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben (E. 3.1. hiervor). So führten die Gutachter aus, retrospektiv sei insofern davon auszugehen, dass bereits ab August 2014 strukturelle pathologische Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule nachweisbar gewesen seien, die zu einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit geführt hätten.