Die einzelnen Einschränkungen hinsichtlich der quantitativen (und qualitativen) Arbeitsfähigkeit ergeben sich derweil aus den jeweiligen Teilgutachten. Aus psychiatrischer Perspektive ergibt sich die 30%ige Einschränkung in quantitativer Hinsicht wie erwähnt aus der reduzierten Durchhaltefähigkeit und Konzentrationsfähigkeit (E. 5.1.2. hiervor), was etwa durch kürzere Arbeitszeiten oder vermehrte Pausen überwunden werden kann. In orthopädischer Hinsicht ergibt sich, wie dem entsprechenden Teilgutachten zu entnehmen ist, eine quantitative Einschränkung von 20 % aufgrund des durch die chronischen Schmerzen begründeten höheren Pausenbedarfs (VB 286 S. 117).