5.2.2. Dabei bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die anlässlich der Begutachtung vom 2. November 2020 durch Dr. med. E., Fachärztin für Oto- Rhino-Laryngologie, im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Otosklerose bds. mit Verdacht auf hochgradige, an eine Ertaubung grenzende Schwerhörigkeit (vgl. VB 286 S. 88) getätigte Aussage, dass hörbeeinträchtigte Personen, insbesondere bei der Kommunikation, vermehrt Anstrengungen und Konzentration benötigen würden, was zu einer schnelleren Erschöpfung führe, so dass die Explorandin auch quantitativ, -9-