5.2. 5.2.1. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die im ORL-Teilgutachten attestierte quantitative Einschränkung, welche sich aus der durch die Hörbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin resultierenden schnelleren Erschöpfung ergebe, sei im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gesamtgutachten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Beschwerde, Ziff. 23).