Zudem besteht gerade bei psychiatrischen Gutachten stets ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertin wie vorliegend lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2). Ohnehin erfolgt bei Vorliegen eines Revisionsgrundes eine umfassende, allseitige Neuprüfung ohne Bindung an frühere medizinische Beurteilungen (BGE 141 V 9 S. 13).