Im Umkehrschluss bedeutet eine zusätzlich gestellte Diagnose nicht automatisch eine höhere Arbeitsunfähigkeit, denn massgeblich ist nicht die Diagnose, sondern die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Zudem besteht gerade bei psychiatrischen Gutachten stets ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern die Expertin wie vorliegend lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2).