diese doch stets von weiteren Faktoren, insbesondere dem Ausmass der diagnostizierten Krankheitsbilder ab. Im Umkehrschluss bedeutet eine zusätzlich gestellte Diagnose nicht automatisch eine höhere Arbeitsunfähigkeit, denn massgeblich ist nicht die Diagnose, sondern die aus einer gesundheitlichen Beeinträchtigung resultierende funktionelle Einschränkung (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).