Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin begründete die Gutachterin die entsprechende Einschränkung der Leistungsfähigkeit sowohl hinsichtlich der depressiven Symptomatik wie auch der diagnostizierten Schmerzstörung mit einer reduzierten Durchhaltefähigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten (VB 286 S. 77). Was die im Vergleich zum Gutachten vom 6. April 2010 (polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Oberaargau; VB 62.2 insb. S. 13 ff.; 62.3 insb. S. 12 f.) gleichgebliebene psychiatrische -8-