114 f., 117 f.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.1.), wovon auch RAD-Arzt Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (D), in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 ausging (VB 299 S. 7). Das Gutachten ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.