Der Verlauf könne nicht anders rekonstruiert werden, als in der Aktenlage vordokumentiert, was jedoch keine lückenlose Rekonstruktion zulasse. Die aktuell festgestellte leichtgradige Ausprägung der Depression könne daher erst ab dem aktuellen Gutachtenszeitpunkt (das psychiatrische Teilgutachten datiert auf den 5. November 2020 [VB 286 S. 65]) angenommen werden. Ab diesem Zeitpunkt bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angestammter und angepasster Tätigkeit (VB 286 S. 78 ff.) Der Ausprägungsgrad der chronifizierten Schmerzverarbeitungsstörung habe sich aus heutiger Sicht über die letzten Jahre nicht wesentlich verändert (VB 286 S. 15 f.).