August 2014 retrospektiv nachvollzogen werden. Seit dieser Zeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit (VB 286 S. 116 ff.). Der Verlauf aus psychiatrischer Sicht sei schwierig zu beurteilen, da insbesondere der Ausprägungsgrad der depressiven Störung im Verlauf schwankend gewesen, respektive unterschiedlich beurteilt worden sei. Der Verlauf könne nicht anders rekonstruiert werden, als in der Aktenlage vordokumentiert, was jedoch keine lückenlose Rekonstruktion zulasse.