Für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies könne retrospektiv ab dem Zeitpunkt des Nachweises von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Jahr 2014 angenommen werden. Für körperlich angepasste Tätigkeiten im Rahmen des genannten Zumutbarkeitsprofils bestehe in konsensualer Gesamtsicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dabei seien die somatischen und psychiatrischen Funktionseinschränkungen berücksichtigt (VB 286 S. 14).